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Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflicht

Gewässerschadenhaftpflicht

Wenn sich in Ihrem Haus ein Öltank befindet, sollten Sie sich unbedingt durch eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung absichern: immerhin können immense Kosten auf Sie zukommen, wenn der Tank einmal leckt. Dann müssen nämlich Sie für die Reinigung von Grundwasser, Gewässern und Erdreich aufkommen. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten, die durch Personen-, Sach- und Vermögensschäden entstehen.

Hohe Versicherungssumme empfohlen
Da Sie nach einer Havarie in voller Höhe für den entstandenen Schaden aufkommen müssen, sollten Sie eine möglichst hohe Versicherungssumme wählen: nicht selten übersteigt der Schaden 1 Million Euro.

Versicherer sofort informieren
Sollte es tatsächlich einmal zu einem Schaden kommen, müssen Sie Ihren Versicherer unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Auch müssen Sie Ihrer Versicherung mitteilen, wenn juristische Schritte gegen Sie eingeleitet wurden.


Die Grundlagen

Wer gewässerschädliche Stoffe lagert und verwendet, muss dafür sorgen, dass durch diese Substanzen kein Gewässer (z.B. das Grundwasser) verunreinigt wird. Infolge einer Gewässerverunreinigung könnten erhebliche Personen-, Sach- und vor allem Vermögensschäden entstehen (z.B. Beeinträchtigung von Fischereirechten).

 

Was ist versichert ?

Der Versicherungsschutz in der privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung richtet sich nach den AHB sowie den Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko). Hiernach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für die Folgen der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers einschließlich des Grundwassers gedeckt.

Mitversichert sind Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung des Grundstücks beauftragt hat.

Für wen ist die Versicherung ?

Inhaber im Sinne von § 89 Abs. 2 WHG ist, wer die Anlage auf eigene Rechnung nutzt, die Verfügungsgewalt besitzt und die Kosten der Unterhaltung trägt. Inhaber kann je nach den Umständen des Einzelfalles entweder der Vermieter oder der Mieter (oder sogar beide) sein. 

typische Schadensfälle

Leck im Öltank der Heizung


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